§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „AUTOCLUB DER 1000 HÜGEL“ und hat den Sitz in 2812 Hollenthon; Stickelberg
Der Verein erstreckt seine Tätigkeiten auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Zweck des Vereines ist der Erfahrungsaustausch zwischen Personen, die an Kraftfahrzeugen, am Motorsport, an Fahrzeugtechnik, an Motortouristik, an der Entwicklungsgeschichte und am Erhalt dieses Wissens interessiert sind.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Ideelle Mittel:
- Zur Verwirklichung des Vereinszweckes veranstaltet der Verein ein nicht- periodisches zwangloses Vereinstreffen und besucht mit seinen Mitgliedern Automobiltreffen, Ausstellungen und sonstige Veranstaltungen der Automobil- Szene.
- Der Verein dient weiter dem Zweck die Kommunikation und Zusammenarbeit von Autointeressierten zu fördern und zu unterstützen sowie fachkundige Mitglieder (KFZ-Techniker, -Spengler, -Elektriker usw…) für unentgeltliche Hilfestellungen am eigenen KFZ zu vermitteln.
- Abhaltung einer Generalversammlung
- Herausgabe einer clubinternen, kostenlosen nicht periodisch erscheinenden Informationsschrift
- Abhaltung von Veranstaltungen/Fahrzeugtreffen
- Finanzielle Mittel:
- Beitrittsgebühren
- Mitgliedsbeiträge
- Erträge aus Veranstaltungen, Bausteinverkauf und Sammlungen
- Spenden
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein umfasst:
- Aktive Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und Besitzer eines eigenen PKW, Motorrad oder sonstige KFZ sind, sowie im Besitz einer entsprechenden behördlichen Lenkerberechtigung sind.
- Anschlussmitglieder, das sind jene die kein eigenes KFZ besitzen, oder noch nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung sind, den Verein jedoch tatkräftig unterstützen können und einen für den Vorstand nachvollziehbaren Bezug (Familie, Freundeskreis, usw…) zu einem aktiven Mitglied haben
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat und die im §4 bestimmten Voraussetzungen für die entsprechende Mitgliedschaft erfüllt.
Aufnahmeanträge sind Schriftlich, mit Begründung, bei Entscheidungsträgern einzubringen.
Über die Aufnahme in den Verein entscheiden mindestens 2 Vorstandsorgane. Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen die Aufnahme verweigern.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt schriftlich, jederzeit
- durch Ableben
- durch Vorstandsbeschluss
- Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und/oder unehrenhaften Verhaltens.
§ 7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Aktive Mitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht und volles Stimmrecht in der Generalversammlung. Anschlussmitglieder besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht sowie kein Stimmrecht in der Generalversammlung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die aktiven und Anschlussmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Für aktive Mitglieder gilt weiter die Pflicht zur Mitwirkung bei Veranstaltungen des Vereins.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Innerhalb des Vereins besteht jährliche Beitragspflicht. Die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrags bzw. allfälliger Aufnahmegebühren wird von der Generalversammlung festgelegt. Die Beiträge sind zu Jahresbeginn bzw. bei Aufnahme für das laufende Jahr einzuzahlen, Sie können für aktive und Anschlussmitglieder verschieden sein.
§ 9 Organe des Vereins
Die Vereinsverwaltung wird durch folgende Organe durchgeführt:
- Vorstand
- Generalversammlung
- Schiedsgericht
- Rechnungsprüfer
§ 10 Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Dem Vorstand gehören an:
- Obmann/Obfrau
- Schriftführer
- Kassier
- sowie deren Stellvertreter/innen
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf jeweils fünf Jahre gewählt, jedes aktive Mitglied kann in Führungspositionen gewählt werden.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Obmann, schriftlich oder mündlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Obmanns/ Obfrau den Ausschlag.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern sowie Anschlussmitgliedern.
§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen.
- Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und desKassiers/der Kassierin.
- Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§ 13 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt, diese ist durch den Vorstand einzuberufen. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau
Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.
Eine Außerordentliche Generalversammlung findet auf:
- Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Auftrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel aller aktiven Mitglieder anwesend ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist die Generalversammlung um eine halbe Stunde zu vertagen. Damit wird eine Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der aktiven Mitglieder erreicht.
Für Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung genügt eine einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Entgegennahme der Jahresabrechnung
- Entlastung des VorstandesWahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages
- Festlegung des Eintrittbeitrages
- Bestätigung geplanter Veranstaltungen
- Änderung der Vereinssatzungen
- Bestätigung der Fachbeiratsmitglieder
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
Anträge an die Generalversammlung und Wahlvorschläge sind per eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten und müssen spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung einlangen.
§ 14 Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beidseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 15 Rechnungsprüfer
Die Prüfung der finanziellen Tätigkeit des Vereins erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer. Die Ernennung der Rechnungsprüfer erfolgt durch die Generalversammlung. Die Wiederwahl beider Rechnungsprüfer ist nicht möglich, somit kann jährlich nur ein Rechnungsprüfer von der Generalversammlung neu gewählt werden. Der bereits im Vorjahr gewählte Rechnungsprüfer bleibt ein weiteres Jahr in dieser Funktion (max. zwei aufeinanderfolgende Jahre).
Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 16 Fachbeirat
Der Vorstand kann bei Bedarf einen oder mehrere Fachbeiräte ins Leben rufen, die den Vorstand unterstützen. Die Nominierung der Mitglieder dieser Fachbeiräte erfolgt durch den Vorstand.
§ 17 Zeichnungsberechtigung
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind vom Obmann/Ob- frau zu unterfertigen. Protokolle und Listen werden vom Obmann/Obfrau und Schriftführer unterfertigt, bei vereinsinternen Protokollen und Listen genügt die Unterfertigung des Schriftführers.
Schriftliche Ausfertigungen, die Finanzangelegenheiten betreffen, werden vom Obmann/ Obfrau und Kassier unterfertigt, bei vereinsinternen Schriftstücken dieser Art genügt die Unterfertigung des Kassiers.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitglieder und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
§ 18 Vertretungsbefugnis
Der/Die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Bei dessen/deren Abwesenheit wird er vom Schriftführer oder Kassier vertreten.
§ 19 Kassen- und Rechnungsprüfung
Die Prüfung der finanziellen Tätigkeit des Vereins erfolgt durch die zwei Rechnungsprüfer. Befinden diese die Finanzen und deren Verwaltung für in Ordnung, so stellen sie vor der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes. Die Entlastung wird von der Generalversammlung durchgeführt.
§ 20 Änderung der Vereinsstatuten
Änderung der Vereinsstatuen können nur von der Generalversammlung – wie unter § 11 beschrieben – beschlossen werden. Dementsprechende Anträge müssen spätestens zwei Wochen vorher schriftlich eingebracht werden.
§ 21 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser, das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen, zu übertragen hat. Es muss jedoch einem humanitären oder karitativen Zwecken zugeführt werden.
Ausgenommen davon sind Gegenstände, die dem Verein leihweise überlassen wurden, diese sind dem Verleiher auszuhändigen.